Ganz schön arg – Berglandmilch droht Bauern mit Sanktionen: Furcht vor Zwangsmaßnahmen

Die Genossenschaft Berglandmilch gehört zu 100 Prozent den Bauern. Nun wurde bekannt, was Betriebe bei Verstößen erwartet.

Aschbach-Markt/NÖ Berglandmilch ist das größte Unternehmen im landwirtschaftlichen Bereich in Österreich und steht als Genossenschaft zu 100 % im Eigentum ihrer Bäuerinnen und Bauern. Das von Berglandmilch erwirtschaftete Milchgeld bildet für unsere bäuerlichen Eigentümer einen sehr wesentlichen Teil ihres Einkommens – mit diesen Worten definiert sich das Unternehmen selbst auf der betriebseigenen Homepage. Mit 1. Jänner 2024 haben diese Bäuerinnen und Bauern Neuerungen zu berücksichtigen. Darüber hat die Berglandmilch Ende November 2023 ihre Milchlieferanten schriftlich in Kenntnis gesetzt. So wird die Fett- und Eiweißabgeltung und der S-Klasse-Zuschlag erhöht sowie wird eine Bonifikation für Rücklieferungen und Einkäufe in den eigenen Molkereimärkten eingeführt. 

Neu sind auch Sanktionen bei schuldhaften Verstößen gegen die Lieferordnung und gesetzliche Auflagen. Dabei werden unter anderem erwähnt: Pönale von mindestens 5000 € sowie weitere anfallende Kosten, Liefersperren oder Kontrollen. Für Überraschung war also gesorgt. So berichtete ein Lieferant (Name der Redaktion bekannt, Anm.), dass er verwundert und frustriert sei, dass die Delegierten diesen, in anderen Branchen beispiellosen Zwangsmaßnahmen zugestimmt hätten. So könnte der eigene Betrieb relativ rasch vom einzig möglichen Milchabnehmer ausgelistet werden, so die Befürchtung.

Auf Anfrage nahm Berglandmilch-Obmann Stefan Lindner Stellung: „Wir konnten in zahlreichen Mitgliederversammlungen dieses Thema aufbereiten und unseren Bäuerinnen und Bauern erklären. Aber natürlich erreichen wir dabei nicht immer alle unserer mehr als 8000 Mitgliedsbetriebe und auch externen Interessierten stehen interne Informationen, die an unsere Mitgliedsbetriebe ergehen, nicht zur Verfügung.“ Lindner erklärte weiter, dass nur so auch weniger massive Sanktionen möglich seien. Ob bei jeder groben Fahrlässigkeit das bäuerliche Vorstandsgremium den Sanktionsmaßnahmenkatalog zur Gänze ausschöpft, bleibe offen. Es sei davon auszugehen, dass die jeweilige Situation praxistauglich bewertet werde. von Artur Riegler