Damit Landwirte die EU-Entwaldungsverordnung wirklich erst 2027 anwenden müssen, müssen die EU-Länder der Verschiebung schnellstens zustimmen. Das gilt zum Glück als Formsache.
Das Europaparlament hat der Verschiebung der Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) um ein Jahr zugestimmt. Kürzlich hatten sich das Europaparlament, die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten bereits auf politischer Ebene darauf geeinigt.
Das Votum der Abgeordneten in Straßburg ist dessen formaler Vollzug. In Kürze wird auch der Rat der EU-Mitgliedstaaten sein Plazet geben.
Die Zeit läuft
Im Anschluss muss der vereinbarte Text noch vor Ende des laufenden Jahres im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können. Andernfalls würden die bisherigen Fristen gelten.
Zur Erinnerung: Die aktuell gültige Version der EUDR muss derzeit noch ab dem 30. Dezember angewendet werden.
Kommt der Aufschub noch rechtzeitig, müssen große Unternehmen und Händler die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 anwenden; kleine Unternehmen – dazu werden Privatpersonen sowie Kleinst-und Kleinunternehmen gezählt – erst ab dem 30. Juni 2027. Durch die zusätzliche Frist soll ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden.
Die EU-Entwaldungsverordnung
Ursprünglich wurde die EUDR Mitte 2023 von den Co-Gesetzgebern verabschiedet. Das Ziel der Verordnung: den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. Die mit dem EU-Konsum von Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und Rinderprodukten verbundene Entwaldung soll reduziert werden.
Insbesondere sollen die IT-Systeme der EU-Kommission bei der elektronischen Abgabe der Sorgfaltspflichterklärungen durch Unternehmen, Händler und ihre Vertreter verlässlich genutzt werden können.
Das Europaparlament hatte in den Verhandlungen mit Kommission und Rat darauf gedrängt, dass die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, sich über schwerwiegende technische Fehler oder Störungen im Informationssystem auszutauschen.
Darüber hinaus soll es auch eine Reihe von inhaltlichen Vereinfachungen geben; beispielsweise bei den Sorgfaltspflichten. Hier haben die beiden Gesetzgeber vereinbart, dass die Verantwortung für diese Erklärungen bei den Unternehmen liegt, die ein relevantes Produkt als Erste auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht haben. Dem nachgelagerten Bereich werden keine Pflichten auferlegt. von Konstatin Kockerols AgE