- Die Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten für Aufzuchtferkel, Zuchtläufer und Mastschweine endet mit 1. Juni 2034.
- Es gelten somit ab 1. Juni 2034 für alle Betriebe die seit 1. Jänner 2023 gültigen Regelungen für Neu- und Umbauten („Gruppenhaltung neu“, siehe Info auf Seite 2) – diese sind bis 1. Juni 2034 für all jene Ställe umzusetzen, die vor Juni 2018 gebaut wurden.
- Betriebe, die Vollspaltenställe zwischen Juni 2018 und 2022 gebaut oder in einer bestehenden Haltungsanlage bauliche Maßnahmen im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen haben, sollen eine Ausnahmeregelung mit 16 Jahren Übergangsfrist erhalten, das heißt bis maximal 2038.
- Bei ab dem 1. Jänner 2023 neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gibt es keinen Handlungsbedarf, da seit diesem Zeitpunkt die Anforderungen „Gruppenhaltung neu“ gelten.
- Die Besatzdichte der „Gruppenhaltung neu“ bei Mastschweinen und Zuchtläufern über 30 kg und Präzisierungen beim Beschäftigungsmaterial müssen allerdings bereits ab Mitte 2029 von allen Betrieben umgesetzt werden.
Was ist für die Betriebe nun zu tun?
Bis 2034 bzw. 2038 (siehe oben) sind somit folgende Vorgaben der „Gruppenhaltung neu“ umzusetzen. Ab Juni 2029 gelten Punkt 3 für alle Mastbetriebe, Absetzferkel und Zuchtläufer und Punkt 5 für Mastschweine und Zuchtläufer über 30 kg.
- Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten.
- Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10 % aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.
- In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.
- Die Mindestbuchtenfläche hat 10 m² für Absetzferkel und 20 m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10 % zu erhöhen.
- Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:
Tiergewicht1 | Mindestfläche | ||
ab 2034 | bis 20 kg | 0,25 m2/Tier | |
bis 30 kg | 0,40 m2/Tier | ||
ab 2029 | bis 50 kg | 0,50 m2/Tier | |
bis 85 kg | 0,65 m2/Tier | ||
bis 110 kg | 0,80 m2/Tier | ||
über 110 kg | 1,20 m2/Tier | ||
1 im Durchschnitt der Gruppe |
- Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperarturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.