Ab 1. Juli 2025 entfällt die NoVA für viele N1-Fahrzeuge – das soll Landwirtschaft und Gewerbe entlasten. Doch nicht alle profitieren: Gerade bei Pick-ups tritt die Regierung auf die Bremse.
Die Regierung wollte mit 1. Juli 2025 eine spürbare Entlastung für Gewerbebetriebe erreicht: Leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (bis 3,5 t) sind künftig unter bestimmten Voraussetzungen von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit. Ganz ohne Einschränkung gilt das für N1-Fahrzeuge mit bis zu drei Sitzplätzen. Hier entfällt die NOVA ab 1. Juli generell – unabhängig von Fahrzeugtyp oder Aufbau.
Auch Fahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg können NoVA-frei sein – wenn sie strenge bauliche Voraussetzungen erfüllen, heißt es von der Wirtschaftskammer:
- Kastenwägen: Ein geschlossener Aufbau ist Pflicht. Hinter der zweiten Sitzreihe muss sich eine klimadichte Trennwand befinden – Gitter oder Netze reichen nicht. Der Laderaum muss groß genug für einen Würfel mit 1 m Kantenlänge sein. Zusätzlich müssen die Seitenfenster des Laderaums verblecht sein.
- Pritschenwägen: Die Ladefläche muss LKW-Charakter haben. Das heißt: klappbare, abnehmbare oder kippbare Bordwände, keine Radkästen. Der Fahrgastbereich muss geschlossen sein.
- Pick-ups: Hier wird es kompliziert. Die NoVA entfällt nur, wenn:
- ausschließlich eine nach hinten klappbare Bordwand vorhanden ist,
- die Ladefläche am Boden länger ist als 50 % des Radstands,
- und das Fahrzeug eine einfache Ausstattung hat.
Doch Vorsicht: Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) wird der Begriff einfache Ausstattung sehr streng ausgelegt. Komfortmerkmale wie Klimaautomatik, Panoramadach, Navigation oder Doppelkabine können zur Steuerpflicht führen. Die meisten Pick-ups dürften daher weiterhin NoVA-pflichtig bleiben.
Die Normverbreuachsabgabe (NoVA) wurde in Österreich 1992 eingeführt, um den CO2-Ausstoß zu senken und umweltfreundliche Technologien zu fördern. Seitdem gab es zahlreiche Anpassungen und Reformen, die jedoch immer wieder Kritik hervorriefen. Besonders die Berechnungsmethode und die Definition von Luxusausstattung waren oft umstritten.
Vergleich mit anderen Bundesländern
In Deutschland gibt es keine direkte Entsprechung zur NoVA, jedoch wird dort die Kfz-Steuer ebenfalls nach dem CO2-Ausstoß berechnet. Allerdings sind Nutzfahrzeuge wie Pick-Ups in Deutschland von bestimmten Steuern befreit, was den Betrieben dort entgegenkommt. In der Schweiz hingegen gibt es eine ähnliche Abgabe, die jedoch weniger restriktiv ist und mehr Spielraum für Ausnahmen lässt. von Roland Pittner