Österreich novelliert die Ammoniakverordnung, um die Bauern von Kosten zu entlasten. Doch es gibt weitere Auflagen.
Die Pflicht zur Abdeckung on offenen Güllegruben bis Ende 2027 lag vielen Bauern in Österreich arg im Magen. Jetzt können sie aufatmen. Die Pflicht entfällt nun mit der Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung. Sie wurde am Dienstag (2.7.) vorgelegt. Dem waren zweijährige Bemühungen der Landwirtschaftskammer Österreich vorausgegangen, mit dem Wiener Umweltministerium einen praxistauglichen Weg auszuhandeln.
Laut Kammer kann damit eine „enorme Kostenbelastung“ für die Landwirtschaft im Veredelungsbereich vermieden werden. Diese war vom Berufsstand für die rund 18.000 betroffenen Betriebe auf etwa 1 Mrd. Euro geschätzt worden.
Die Novelle sieht vor, dass künftig die Verpflichtung zur festen Abdeckung nur noch für Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gärresten ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 Kubikmetern gelten soll, die ab dem 1. Januar 2025 neu errichtet werden. Bestandsanlagen, die keine feste Abdeckung haben, sind spätestens ab dem 1. Januar 2028 mit einer vollflächigen, flexiblen, künstlichen Abdeckung zu versehen. Bestehende Anlagen, bei denen sich eine dauerhaft stabile Schwimmdecke bildet, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
Die verpflichtende feste Abdeckung von Güllegruben war 2022 beschlossen worden, weil Österreich das 2020er-Reduktionsziel bei den Ammoniakemissionen verfehlte und EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet war.
Um die laut Vertragsverletzungsverfahren notwendige Emissionsreduktion zu erreichen, sind der Kammer zufolge weitere Kompensationsmaßnahmen notwendig. Sie sollen allerdings in Summe zu deutlich geringeren Kosten führen. So ist ab dem 1. Januar 2026 neben Gülle, Jauche, Gärresten, nicht entwässertem Klärschlamm und Geflügelmist auch der gesamte ausgebrachte Festmist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung einzuarbeiten. Dies gilt ab Januar 2028 zumindest vorerst für alle Betriebe und somit auch für jene unter 5 Hektar; die Untergrenze soll jedoch Ende 2026 nochmals geprüft und evaluiert werden.
„Die Vernunft hat schlussendlich gesiegt“, kommentierte der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich, Josef Moosbrugger, die Vorlage der Novelle. Er wies darauf hin, dass die Verordnung in der bisherigen Form viele Höfe zum Aufgeben gezwungen hätte. Zudem würden mit der Novelle Maßnahmen im Agrarumweltprogramm (Öpul), etwa zur bodennahen Gülleausbringung, gestärkt. „Wir sind überzeugt, dass mit Anreizen mehr zu erreichen ist als mit Verboten“, so Moosbrugger.
Mit Material von AgE