Corona-Hilfen werden verlängert bzw. wiedereingeführt

Für ganz Österreich hat die Bundesregierung erneut einen totalen Lockdown verhängt. Für die wirtschaftlichen Ausfälle soll es wieder teilweisen finanziellen Ersatz geben.

Nach intensiven Beratungen hat die Bundesregierung vergangene Woche gemeinsam mit den Ländern einen neuerlichen generellen und bundesweit gültigen Lockdown beschlossen, der ab 22. November für 20 Tage gilt und sohin am 12. Dezember 2021 enden soll. Für die Land- und Forstwirtschaft wird es in dieser schwierigen Situation erneut Wirtschaftshilfen geben, in vielen Bereichen gelten die Einschränkungen des Lockdowns für den landwirtschaftlichen Sektor nicht. Dies teilten das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) und die Landwirtschaftskammer Österreich (LKÖ) in einer gemeisnamen Aussendung mit.

Bis (vorläufig) zum 12. Dezember darf der Wohnbereich nur mehr aus den bereits bekannten Gründen verlassen werden. Vor allem sind dies notwendige Besorgungen zur Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder zur Aufrechterhaltung der Betriebsführung, weiters die Betreuung von bedürftigen Personen sowie die berufliche Tätigkeit – u.a. anderem die Arbeit auf land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und das Versorgen von Tieren.

Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft

ln der Land- und Forstwirtschaft gelten besondere Regeln:

  • Für Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden, Selbstbedienungsläden und den Ab-Hof-Verkauf gelten diese Schließungen nicht, denn sie sind als systemrelevante Versorgungseinrichtungen definiert.
  • Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können mit eingeschränktem Sortiment und unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offen bleiben.
  • Für den Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen, den Gartenbau und den Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel gelten die Schließungen ebenfalls nicht.
  • Auch der Christbaum- und Schmuckreisigverkauf kann unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen stattfinden.
  • In Kundenräumen der oben genannten Betriebsstätten ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • Arbeiten auf dem Betrieb Personen in physischen Kontakt, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist eine Maske zu tragen. Des Weiteren ist ein 3G-Nachweis erforderlich.

Die Jagd erfüllt ebenso einen systemrelevanten Auftrag (u.a. Tierseuchenprävention, Vermeidung von Wildschäden, etc.) und gilt als berufliche Tätigkeit. Sie ist daher weiterhin zulässig.

Wirtschaftshilfen werden weitergeführt

Die Wirtschaftshilfen (u.a. Härtefallfonds und Ausfallsbonus) werden für die Land- und Forstwirtschaft verlängert beziehungsweise wiedereingeführt. Die Kriterien für die Inanspruchnahmen dieser Hilfen orientieren sich an den bisherigen Kriterien. Die abwickelnde Stelle wird in gewohnter Weise die Agrarmarkt Austria sein.

Nähere Details über Antragsstellung und Rahmenbedingungen werden demnächst bekannt gegeben.

Schutzmaßnahmen einhalten

In den Kundenräumen –etwa in Hofläden – ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Arbeiten auf dem Betrieb Personen, die nicht ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, in physischem Kontakt, so ist eine Maske zu tragen, weiters ist ein 3G-Nachweis erforderlich