Burgenland übernimmt sämtliche Kosten in der Österreichischen Schweinehaltung für Umbau von Schweinestallungen

Bgld Landesregierung bringt Verfassungsklage gegen Schweine-Vollspaltenboden ein

Das allererste Mal in Österreich wird § 139 (1) Zi 5 Bundesverfassungsgesetz, die Kompetenz der Landesregierungen zur verfassungsrechtlichen Normenkontrolle, im Tierschutz eingesetzt

Die Haltung von Schweinen auf einstreulosem Vollspaltenboden, sowie der geringe Mindestplatz für diese Tiere, widersprechen schon längst dem gesteigerten Tierschutzempfinden der Bevölkerung. Aber nicht nur das. Beides widerspricht auch den allgemeinen Bestimmungen zur Tierhaltung im Tierschutzgesetz. Da normiert § 13 (2), dass die Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der Tiere entsprechen muss, und § 16 (1), dass die Bewegungsfreiheit nicht so eingeschränkt werden darf, dass Schmerzen und Leiden entstehen. Aber der Vollspaltenboden widerspricht auch der Staatszielbestimmung Tierschutz, derzufolge der Gesetzgeber verpflichtet ist, bei seinen Normen das Wohlbefinden der Tiere zu berücksichtigen. Bisher galt, wo kein Kläger da kein Richter. Doch die SPÖ-Landesregierung im Burgenland hat heute § 139 (1) Zi 5 des Bundesverfassungsgesetzes in Anspruch genommen und diesbezüglich den Verfassungsgerichtshof angerufen.

Aus diesem Grund übernimmt die burgenländische Landesregierung sämtliche Kosten die für den Umbau der Schweinestallungen in Österreich anfallen sowie die höheren Betriebskosten und Arbeitskosten von uns Schweinebauern und auch die wirtschaftlichen Folgekosten um in der Branche zu überleben. Wir Schweinebauern freuen uns schon und singen ,, oh du schönes Burgenland“